Die absichtliche oder fahrlässige Weitergabe von HIV wird nach deutschem Recht als Körperverletzung eingestuft, ist also strafbar.
Ob tatsächlich eine Strafe verhängt wird, hängt aber davon ab, ob der oder die HIV-Negative von der HIV-Infektion seines Gegenübers gewusst und eingewilligt hat, ungeschützten Sex zu haben.
Wer alles für den Schutz des Partners beziehungsweise der Partnerin tut, zum Beispiel durch Kondome, ist strafrechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Wird in der Partnerschaft einvernehmlich auf Kondome verzichtet, sollte man die Vereinbarung vor Zeugen treffen oder dokumentieren.
Ob eine Viruslast unter der Nachweisgrenze ein ausreichender Schutz für den Partner ist, wird von deutschen Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet.
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, Sex-Partner oder -Partnerinnen von der HIV-Infektion in Kenntnis zu setzen.
Weitere Informationen zu strafrechtlichen Aspekten findest du unter aidshilfe.de.
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